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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung des Versicherungsmaklers bei arglistiger Täuschung des Versicherers

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OLG Dresden – Az.: 4 U 2660/19 – Urteil vom 19.05.2020

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16.10.2019, Az 9 O 1701/18 teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen sowie klarstellend wie folgt neu gefasst:

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 24.04.2019 wird zu Ziff. 2,3, 5 und 6 in vollem Umfang, im Übrigen mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass

a) unter Ziffer 1 des Tenors festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in Bezug auf die durch das Hochwasser vom 02.06.2013 verursachten Schäden an sämtlichen Baulichkeiten auf dem Grundstück B…strasse xx, 00000 G… so zu stellen, als wären diese Schäden über den Gebäudeversicherungsvertrag mit der YYY Sachversicherungs-AG, Vertragsnummer xx-xx xxxxx gedeckt gewesen;

b) unter Ziff. 4 die Beklagte verurteilt wird,

aa) an den Kläger 21.679,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 5000,98 € seit dem 2.5.2017 und aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 5598, 24 € seit dem 25.4.2018 sowie aus dem Restbetrag in Höhe von 11.080,45 € seit dem 7.7.2018 zu zahlen;

bb) den Kläger von den Prozesskosten der Beklagten selbst aus dem Vorprozess bei dem Landgericht Leipzig zum Az 3 O 3169/16 und dem Oberlandesgericht Dresden 4 U 698/17 freizustellen und den bei dem Amtsgericht Leipzig, Hinterlegungsstelle, AZ 14 HL 595/18 hinterlegten Betrag in Höhe von 10.000,- € zu Gunsten des Klägers freizugeben;

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 190.635,37 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte als Versicherungsmaklerin auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem zwischen ihnen bestehenden Maklervertrag in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und das Urteil des Senats vom 03.04.2018, Az 4 U 698/17, ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht hat am 24.4.2019 gegen die Beklagte antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen und auf den Einspruch der Beklagten der Klage in vollem Umfang stattgegeben, ohne das Versäumnisurteil aufzuheben oder […]


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