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Widerruft ein Verbraucher fristgemäß einen Fernabsatzvertrag, so muss er Nutzungsersatz leisten, wenn er die Ware auf eine Art und Weise „geprüft“ hat, die mit den Grundsätzen des BGB unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 03.09.2009, Az.: C-489/07). Ob die Nutzung bzw. Prüfung mit den Grundsätzen des BGB vereinbar ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls.[…]
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