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Kündigungsschutz für Schwerbehinderte bei Betriebsstillegung

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OLG Hamm – Az.: 11 U 318/85 – Urteil vom 04.02.1987

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. September 1985 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann Sicherheit auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbringen.

Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 90.626,04 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der am 21.2.1984 in Konkurs geratenen Firma … in …. Er verlangt von dem Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, Bedienstete der bei dem Beklagten eingerichteten Hauptfürsorgestelle hätten in einem Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter nach §§ 12 ff. Schwerbehindertengesetz (SchwbG) Amtspflichten verletzt.

Die Firma … beschäftigte im Zeitpunkt der Konkurseröffnung ca. 750 Arbeitnehmer. Am Tage der Konkurseröffnung wurde die Produktion vollständig eingestellt. Um die Arbeitsplätze zu erhalten, wurden sodann von verschiedenen Seiten Bemühungen angestellt, den Betrieb der Gemeinschuldnerin gegebenenfalls in Teilbereichen fortzuführen. Es wurde erworben, eine Auffanggesellschaft zu gründen. Deshalb wurden unter Beteiligung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 24.2.1984 Verhandlungen mit den Gläubigerbanken der Gemeinschuldnerin aufgenommen, die dazu führten, daß diese der Gemeinschuldnerin für die Zeit bis zum 30.6.1984 einen vom Land Nordrhein-Westfalen verbürgten Kredit zur Verfügung stellten, um die Fortführung des Betriebs bis zu diesem Zeitpunkt zu ermöglichen. Während der Zwischenzeit sollte versucht werden, eine Möglichkeit zu finden, den Betrieb über den 30.6.1984 hinaus fortzuführen. Die Produktion wurde daher wieder aufgenommen. Es gelang jedoch nicht, das Unternehmen zu retten. Am 30.6.1984 wurde der Betrieb endgültig eingestellt.

Nach der Konkurseröffnung am 21.2.1984 kündigte der Kläger die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin mit Ausnahme derjenigen der schwerbehinderten Arbeitnehmer. Da er auch diese Arbeitsverhältnisse kündigen wollte, beantragte er mit Schreiben vom 29.2.1984 (Ab[…]


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