Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az: 11 Sa 57/07 – Urteil vom 14.06.2007
I. Auf die Berufung der Beklagte wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.11.2006 – Az: 8 Ca 2315/06 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
II. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 288,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2006 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits der 1. und 2. Instanz hat der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Berechnung der Vergütung für Rufbereitschaft auf Grundlage des § 8 Abs. 3 TVöD.
Der Kläger ist seit dem 01.07.1974 in der Stadtklinik der Beklagten zuletzt in der Position des stellvertretenden technischen Leiters beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den tarifvertraglichen Bestimmungen des TVöD. Im Rahmen seiner Beschäftigung leistet der Kläger Rufbereitschaft.
Siehe auch: Arbeitszeitgesetz: Ist Rufbereitschaft immer Arbeitszeit?
Die Vergütung der Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft ist in § 8 Abs. 3 TVöD vom 13.09.2005 wie folgt geregelt:
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das zweifache für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als 12 Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede[…]