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Waldbesitzerhaftung bei Sturz eines Radfahrers auf Waldweg

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OLG Köln – Az.: I-1 U 12/19 – Beschluss vom 23.04.2019

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 12 O 124/18 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz der geltend gemachten Schäden aus § 823 BGB nicht besteht.  Die Beklagte hat keine ihr als Eigentümerin und Besitzerin des Waldgrundstückes obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung greifen nicht durch. Mit Urteil vom 02.10.2012 hat der Bundesgerichtshof entschieden (VI ZR 311/11, BGHZ 195, 30-42), dass eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren besteht. Vorliegend hat sich zur Überzeugung des Senats eine derartige waldtypische Gefahr verwirklicht, für die die Beklagte danach nicht haftet. Im Einzelnen:

a) Zu den Verkehrssicherungspflichten im Allgemeinen hat der BGH, aaO, ausgeführt:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurteile vom 6. März 1990 – VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797;[…]


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