Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – (Bau)Maßnahme unter Einwilligungsvorbehalt

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

Gültigkeit eines Beschlusses
AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 8/17 WEG – Urteil vom 30.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gültigkeit von zwei Beschlüssen einer Eigentümerversammlung.

Die Klägerin und die Beklagten bilden die aus insgesamt sechs Einheiten bestehende WEG … nach Maßgabe der notariellen Teilungserklärung vom 29. Dezember 1970 (Anlage K1). Die Klägerin ist Eigentümerin der im 2. OG li. belegenen Wohnung Nr. 5. Wegen des Grundrisses dieser Wohnung nebst des Zuschnitts der beiden Ost- und West-Balkone bzw. -Terrassen wird Bezug genommen auf den „Grundriss Staffelgeschoss“ gemäß Anlage K5.

Auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 14. Januar 2017 wurde – soweit im Streitfall von Interesse – mehrheitlich Beschluss gefasst zu „Terrassen im 2. OG, Neuaufbau“ (TOP 2b), „Balkon-Geländer EG, 1.+2. OG“ (TOP 2e) sowie – bei fünf Nein-Stimmen und einer Ja-Stimme – zu „Bestandsschutz (…) auf den Terrassen [der Klägerin]“ (TOP 2g). Wegen des näheren Inhalts des Versammlungsprotokolls wird auf die Anlagen K2 und K2 Bezug genommen.

Die Klägerin holte im Februar 2017 eine „Bestandsaufnahme“ ihrer „West- und Osterrasse“ durch Herrn … (Master in Architektur); insoweit wird auf die Anlage K4 verwiesen.

Mit ihrer am 14. Februar 2017 bei Gericht eingegangenen, den Beklagten am 1. März 2017 zugestellten und mit weiterem Schriftsatz vom 10. März 2017, Eingang bei Gericht am 14. März 2017, begründeten Klage macht die Klägerin geltend, dass die Beschlüsse vom 14. Januar 2017 zu TOP 2b), 2e) und 2g) nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würden.

Die geplanten baulichen Maßnahmen auf ihrer Terrasse würden die Installation eines Windschutzes vorsehen, der – anders als die bisherige Ausführung – in den Terrassenbereich hineinrage und diesen verkleinere; das ergebe sich aus der Ausführungsplanung des Architekten … gemäß Anlage K5. Der Gemeinschaft fehle allerdings die Kompetenz für einen derartigen Eingriff. Ferner würde bei sämtlichen angefochtenen Beschlüssen die Zustimmung des Verwalters fehlen.
Im Einzelnen:


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv