LAG Schleswig-Holstein, Az: 6 Sa 292/16, Urteil vom 05.04.2017
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.09.2016 – 2 Ca 1544 b/16 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Zahlung von Stellplatzkosten sowie um die Feststellung, ob derartige Kosten künftig zu erstatten sind.
Die Klägerin arbeitet seit Juni 1985 bei der Beklagten als Sozialpädagogin in der Betreuungsbehörde des Bereichs Soziale Sicherung. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-VKA kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.
Die Klägerin setzt seit Jahren ihren Privatwagen auch für dienstliche Zwecke ein. Sie fährt damit zu Außenterminen. Der Fachbereichsdienst hat ein erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung des Privatwagens auf Dienstreisen gemäß § 5 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) für Dienstreisen im Stadtgebiet anerkannt (Schreiben vom 21.08.2012; Anlage K 1 = Bl. 4 d. A.). Seit Jahrzehnten parkte die Klägerin ihren Wagen gebührenfrei auf dem Parkdeck des Verwaltungszentrums am M.. Dort standen dem Bereich Soziale Sicherung Parkplätze zur Verfügung. Eine Parkplatzgarantie bestand für die Klägerin nicht.
Der Bürgermeister der Beklagten informierte mit Rundschreiben vom 10.02.2015 über die Einführung eines neuen Parkkonzepts für die städtischen Parkplätze. Danach sind Parkplätze nur für Dienstfahrzeuge vorgesehen. Die verbleibenden städtischen Parkplätze sollen für die Mitarbeiter grundsätzlich kostenpflichtig sein und durch die K. GmbH bewirtschaftet werden. Nur mit Genehmigung der Fachbereichsleitung soll die Parkplatzmiete erstattungsfähig sein. Wegen des weiteren Inhalts des Konzepts wird auf die Anlage K 2 (Bl. 5 ff. d. A.) Bezug genommen.
Noch am selben Tag beantragte der Bereich Soziale Sicherung für die Klägerin die Erstattung von Stellplatzkosten. Während die Bereichsleitung das besondere dienstliche Interesse am 16.02.2016 bestätigte, lehnte die Fachbereichsleitung die Erstattung am 23.03.2016 ab (Anlage K 3 = Bl. 8 d. A.). Die Klägerin mietete zum 01.05.2016 bei der K. einen Parkplatz für 36,00 EUR im Monat (Anlage K 5 = Bl. 12 ff. d. A.).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne Erstattung[…]