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Kündigung Krankheitskosten- /Krankentagegeldversicherungsvertrages wegen Auslandsaufenthalt

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OLG Düsseldorf – Az.: 4 U 104/96 – Urteil vom 30.09.1997
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrages und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Krankentagegeld.

Der Kläger war bis zum 30.6.1995 Geschäftsstellenleiter der P. in G. Die P. und die Beklagte arbeiten zusammen; die Beklagte bezeichnet sich als „Die private Krankenversicherung öffentlicher Versicherungen”.

Seit dem 1.4.1984 bestand zwischen den Parteien ein Krankenversicherungsvertrag, der aus Vereinbarungen über eine Krankheitskostenversicherung, Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld bestand. Mit Wirkung zum 1.1.1995 wurde eine Pflegepflichtversicherung vereinbart. Die monatliche Versicherungsprämie belief sich zuletzt auf 338,63 DM.

Seit Dezember 1994 lag bei dem Kläger ausweislich von dem behandelnden Arzt Dr. med. A. unterschriebener Bescheinigungen Arbeitsunfähigkeit vor. Nach Ablauf einer Karenzzeit von 22 Tagen zahlte die Beklagte Krankentagegeld in Höhe von 100 DM täglich bis zum 19.4.1995.

Vom 8.5. bis zum 19.5.1995 verbrachte der Kläger einen Urlaub in Portugal. Auch für diesen Zeitraum übersandte er der Beklagten zuvor eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Mit Schreiben vom 29.5.1995 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

„… Wie wir inzwischen erfahren haben, waren Sie während Ihrer Arbeitsunfähigkeit mehrfach in Urlaub. Dennoch meldeten Sie uns diese Abwesenheitszeiten nicht. Vielmehr beanspruchten Sie auch für diese Zeiträume Krankentagegeld, obwohl Ihnen bekannt ist, daß Sie hierauf keinen Anspruch haben.

Da dieses Verhalten der Versichertengemeinschaft auf Dauer nicht zumutbar ist, kündigen wir den Krankenversicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung. …”

Unter dem 10.7.1995 bat der Kläger die Beklagte um eine Änderung der vereinbarten Tarife mit der Begründung, er habe zum 1.7.1995 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Angestellter begonnen.

Mit Schreiben vom 8.9.1995 kündigte die Beklagte die Pflegepflichtversicherung zum 31.12.1995.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei unwirksam.

Das Landgericht hat nach Einholung einer schriftlichen Auskunft des Arztes Dr. med. A. und nach Vernehmung der Zeugen Z. und S. festgestellt, daß die durch die Beklagte mit Schreiben vom 29.5.1995 und vom 8.9.1995 ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind und der Krankenversicherungsvertrag fortbesteht.

Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe


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