AG Bremen – Az.: 19 C 141/17 – Urteil vom 13.12.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf EUR 4.319,91 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Minderung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt.
Der Kläger buchte am 27.08.2014 bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine zweiwöchige Kreuzfahrt „Magische Momente Madagaskar und Mauritius“ zum Reisepreis in Höhe von EUR 9.598,00 auf der M… für die Zeit vom 19.03.2016 bis 02.04.2016.
(Symbolfoto: NAN728/Shutterstock.com)Der Buchung lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sowie die Ausschreibung der Reise zugrunde wie sie im Reisekatalog der M… beworben wurde. In diesem Reisekatalog wurde die Reise mit dem Kreuzfahrtschiff u.a. mit „Bordsprache Deutsch“ beworben.
Der Kläger und seine Ehefrau traten die Reise an. Neben ihnen waren noch 351 weitere Gäste unterschiedlichster Nationalität an Bord. So waren 213 Deutsche, 99 Franzosen, 29 Finnen, 6 Österreicher, 4 Schweizer, ein Däne sowie ein Spanier an Bord. Die Borddurchsagen fanden auf Deutsch und auf weiteren Sprachen statt.
Ende März 2016 verfasste der Kläger handschriftlich eine Beschwerde (Anlage K 3). Darin heißt es u.a. wörtlich: „Ps. Von Tag zu Tag fühlen wir uns unwohler. Es ist das falsche Schiff – auch im Hinblick auf kein kühles Duschwasser und verschmutzte Kleidung bei nächtlicher Rußabgabe aus dem Schornstein.“ Der Kläger begehrte zuletzt mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.02.2017 insgesamt 45% Minderung des gezahlten Reisepreises.
Der Kläger behauptet, ihm sei von der Mitarbeiterin der Beklagten auf seine Nachfrage hin, zugesichert worden, dass nur Deutsche an Bord seien und ausschließlich an Bord nur deutsch gesprochen werde. Der Kläger behauptet, die Borddurchsagen, Ausflüge und Touren seien aufgrund d[…]