Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 5 U 112/14, Urteil vom 09.07.2015
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. September 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. April 2010 bestellte die Klägerin den Beklagten ein Erbbaurecht an ihren laufende Nrn. 6 und 7 im Grundbuch von B… Blatt … gebuchten Grundstücken.
Abschnitt III § 2 des Vertrags verpflichtet die Beklagten, innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung des Erbbaurechts in das „Grundstücksbuch“ ein Wohnhaus zu errichten. Abschnitt III § 4 des Vertrags sieht die Übernahme der öffentlichen Lasten und Abgaben durch die Beklagten vor, die nach Abschnitt XVI auch die Vertragskosten zu tragen haben. Abschnitt III § 7 des Vertrags regelt den Heimfall unter anderem für die Fälle, dass die Beklagten ihren vertraglichen Verpflichtungen trotz Mahnung schuldhaft zuwider handeln, die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung des Erbbaurechts ganz oder teilweise angeordnet wird, über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder sie mit der Zahlung des Erbbauzinses in Höhe von zwei Jahren im Rückstand sind.
Der jährliche Erbbauzins von 2.880 € sollte nach Abschnitt IV des Vertrags in vier gleichen, jeweils zum 10. des ersten Monats eines Kalendervierteljahres fälligen Teilbeträgen zahlbar sein.
Abschnitt VIII des Vertrags bestimmt den Besitzübergang auf den 1. Mai 2010. Weiter heißt es in der Vertragsbestimmung: „Schuldrechtlich wird zwischen den Beteiligten im Innenverhältnis vereinbart, dass die Rechte und Pflichten mit Wirkung vom Tage des Besitzübergangs zwischen den Vertragsparteien so entstehen, als ob das Erbbaurecht zu diesem Zeitpunkt begonnen hätte.“ Infolge dessen seien die Erbbauberechtigten – wie es in dem Vertrag weiter heißt – ab Übergabe zur Zahlung der Nutzungsentschädigung in Höhe des Erbbauzinses (im Folgenden auch: Erbbauzins) verpflichtet.
Zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf Bestellung des Erbbaurechts ist im (Grundstücks-) Grundbuch e[…]