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Einstweiliges Verfügungsverfahren – Widerspruch gegen Erledigungserklärung

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AG Brandenburg – Az.: 31 C 79/21 – Urteil vom 16.07.2021

1. Das Verfahren ist – soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht bereits mit Beschluss vom 14.05.2021 schon teilweise zurückgewiesen wurde – nunmehr in der Hauptsache erledigt.

2. Von den Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger ⅔ und die Verfügungsbeklagte ⅓ zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung des Verfügungsklägers im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Verfahrens wird für die erste Instanz auf insgesamt 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Verfügungskläger begehrte als Miteigentümer von der Verfügungsbeklagten zunächst, dass diese einem vom Amtsgericht Potsdam beauftragten Sachverständigen, ihm selbst und seinem Verfahrensbevollmächtigten den Zutritt und die Besichtigung eines Hausgrundstücks …weg …, 1… B… gestattet.

Der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte sind insofern ideelle Miteigentümer dieses Hausgrundstückes, eingetragen im Grundbuch von B…, Blatt …, Gemarkung B…, Flur …, Flurstück ….

Der Verfügungskläger betreibt bezüglich dieses Hausgrundstückes die Teilungsversteigerung bei dem Amtsgericht Potsdam zu dem Aktenzeichen: 2 K 115/20. Im Zuge dessen ist durch das Amtsgericht Potsdam auch die Beschlagnahme des streitbefangenen Hausgrundstückes angeordnet worden.

In einem Vergleich der hiesigen Prozessparteien vom 12. Januar 2021 vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu dem dortigen Aktenzeichen: 15 UF 200/20 und 15 WF 289/20 – Anlage A 8 (Blatt 17 bis 20 der Akte) – haben die hiesigen Prozessparteien unter Ziffer 5. Insofern vereinbart, dass das zwischen ihnen unter Ziffer 4. dieses Vergleichs vereinbarte Näherungsverbot „nicht bei etwaigen Grundstücksbegehungen für den Fall einer Sachverständigenbegutachtung“ gilt.

Das Amtsgericht Potsdam hatte in dem dortigen Verfahren dann mit Beschluss vom 17. März 2021 (Az.: 2 K 115/20) den Sachverständigen U… W… zur Vorbereitung des Ve[…]


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