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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz bei herabstürzenden Schneelawinen vom Hausdach auf ein Auto?

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Amtsgericht Erfurt
Az.: 214 C 3799/98
Verkündet am 15.01.1999
Berufung vor dem LG Erfurt

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Erfurt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.11.1998 für R e c h t erkannt.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW Ford mit dem amtlichen Kennzeichen XX. Die Beklagte ist Eigentümerin des Gebäudes in der, in der sich die A befindet.
Die Klägerin behauptet, sie habe ihr Fahrzeug in der Nacht vom 05.12. auf den 06.12.1997 vor dem Hause der Beklagten abgestellt und zwar in der Zone, in der nur Anwohner mit einem Anwohnerparkausweis parken dürfen. In der Nacht vom 05.12. auf den 06.12.1997 sei vom Dach eine Schneelavine auf ihr Fahrzeug herabgestürzt. In den vorangegangenen Tagen seien erhebliche Schneemassen in Erfurt niedergegangen. Bei dieser außergewöhnlichen Wetterlage hätte die Beklagte Maßnahmen zum Schutz des Verkehrs treffen müssen, insbesondere hätte sie eine ordnungsgemäße Absperrung der Parkfläche vornehmen müssen, wie es auch im Nachgang geschehen sei. Im übrigen sei der Schaden auch darauf zurückzuführen, daß keine Schneegitter auf dem Dach angebracht seien – diese Tatsache ist zwischen den Parteien unstreitig -. Gemäß § 31 Abs. 8 Thüringer Bauordnung könne bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen Vorrichtungen zum Schutz gegen Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, daß mit Dachlavinen im gesamten Thüringer Raum gerechnet werden müsse und deswegen eine Vorsorge nicht überflüssig wäre. Im übrigen sei die Klägerin Inhaberin eines Anwohnerparkausweises und könne die Parkfläche vor dem Haus benutzen. Da die Beklagte vor ihrem Grundstück bewußt den Parkraum öffentlich zugewiesen habe, muß sie auch gewährleisten, daß ein dort abgestelltes Fahrzeug nicht durch herabs[…]


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