Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 E 10740/22.OVG – Beschluss vom 11.10.2022
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. August 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Amtsgericht Simmern/Hunsrück verwiesen. Für die auf Feststellung gerichtete Klage, die von der Beklagten erklärte Kündigung des Girokontovertrags des Klägers sei unwirksam, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet, weil es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.
1. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Kläger aus dem vorgetragenen Sachverhalt Rechtsfolgen aus Rechtsnormen des öffentlichen Rechts herleitet. Öffentlich-rechtliche Normen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur auf Rechtsbeziehungen zwischen Privaten und öffentlich-rechtlich organisierten Trägern, insbesondere Trägern der Staatsverwaltung, Anwendung finden können. Sie müssen ausschließlich einen derartigen Träger berechtigen oder verpflichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 58.14 –, juris, Rn. 10 m.w.N.). Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Daraus folgt, dass der von dem Kläger beschrittene Verwaltungsrechtsweg schon dann zulässig ist, wenn sich nicht offensichtlich, d.h. nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise, ausschließen lässt, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 B 58.14 –, juris, Rn. 11; OVG RP, Beschluss vom 19. Januar 2018 – 2 E 10045/18.OVG –, juris, Rn. 3).
2. Hiervon ausgehend liegt hier keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 24. Juni 2022 erklärte Kündigung seines Girokontovertrags unwirksam ist. Mit genanntem Schreiben hat die beklagte Sparkasse den Girokontovertrag des Klägers gekündigt, da er die erbetene Zustimmung zu den aktuellen Bedingungswerken einschließlich des Preis- und Leistungsverhältnisses nicht erteilt habe; zugleich hat sie die Fortsetzung des gekündigten Girokontovertrags zu d[…]