Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 W 95/18 – Beschluss vom 05.12.2018
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg – Nachlassgericht – vom 6.11.2018 geändert. Das Nachlassgericht wird angewiesen, dem Beteiligten zu 2) ein Testamentsvollstreckerzeugnis entsprechend dessen Antrag vom 28.8.2018 mit der Modifikation gemäß Ziff. 2 des Schreibens vom 20.9.2018 zu erteilen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erblasser hat durch notarielles Testament vom 19.10.2009 seine Ehefrau, die Beteiligte zu 1), als seine alleinige Erbin eingesetzt. Gemäß § 3 des Testaments hat er, beschränkt auf Immobilien, Gesellschaftsvermögen und Unternehmensbeteiligungen, Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstreckung bis 30 Jahre nach dem Erbfall angeordnet und den Beteiligten zu 2) zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Weiter heißt es in § 3 Abs. 5 des Testaments:
„Über den gesetzlichen Umfang hinaus wird der Testamentsvollstrecker ermächtigt,
Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen,
die Nachlassauseinandersetzung nach billigem Ermessen zu bewirken, wenn und soweit keine Teilungsanordnung der Erben vorliegt,
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unter entsprechender Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Insichgeschäfte (1. Altern.) und Geschäfte mit Mehrfachvertretung (2. Altern.) vorzunehmen.
Er ist berechtigt, Vollmachten zu erteilen, nicht jedoch als Generalvollmacht.“
Der Beteiligte zu 2) hat mit notarieller Urkunde vom 28.8.2018 das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen und die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit folgenden Maßgaben beantragt:
„Es handelt sich um eine Abwicklungs- und Dauerverwaltungsvollstreckung nach §§ 2203 ff., 2209 BGB.
Die Testamentsvollstreckung gilt nur für Immobilien, Gesellschaftsvermögen, Unternehmensbeteiligungen.
Sie endet 30 Jahre nach dem Erbfall.
Über den gesetzlichen Umfang hinaus ist der Testamentsvollstrecker ermächtigt,
Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen,
die Nachlassauseinandersetzung nach billigem Ermessen zu bewirken, wenn und soweit keine Teilungsanordnung der Erben vorliegt,
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unter Befreiung von den Beschränkungen de[…]