OLG Frankfurt – Az.: 20 W 46/17 – Beschluss vom 18.12.2018
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.331,27 EUR.
Gründe
I.
Die Antragstellerin war Mitglied zweier Erbengemeinschaften nach ihren verstorbenen Großeltern. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft waren unter anderem Miteigentümer des Grundstücks Straße1, Stadt1, auf denen sich zwei Gebäude befinden.
Der Antragsgegner war mit der Beurkundung eines das Grundstück betreffenden Erbauseinandersetzungsvertrages beauftragt. Dem waren Gespräche der Vertragsbeteiligten mit dem Sozius des Antragsgegners, A, vorausgegangen. Für ein Mitglied der Erbengemeinschaft, B, war eine gesetzliche Betreuung angeordnet, die sich zunächst auf die Aufgabenbereiche „Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Interessenwahrnehmung gegenüber Behörden und Einrichtungen, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post“ beschränkte. Auf den Betreuerausweis vom 26.05.2009, Bl. 13 d. A., wird Bezug genommen.
Am 27.05.2015 beurkundete der Antragsgegner unter seiner UR-Nr…/2015 einen Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag mit Ausgleichszahlungen an die Miterben. Dabei trat für B deren Betreuerin auf. Der Vertrag sah eine Übertragung von Miteigentumsanteilen an die Antragstellerin vor. Diese sollte Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 110.000,– EUR an die übertragenden Miterben leisten. Für den Miterben C trat die Mutter der Antragstellerin als vollmachtlose Vertreterin auf. Der Vertrag sah vor, dass die Kosten der Beurkundung und ihres Vollzuges von der Antragstellerin zu tragen waren. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die Urkunde verwiesen (Bl. 7 ff. d. A.).
Eine Genehmigungserklärung des Vertretenen C erreichte die Antragstellerin am 16.06.2015, den Antragsgegner am 19.06.2015. Die Antragstellerin schloss am 18.06.2015 einen Darlehensvertrag über 114.000,– EUR ab, der für den Fall der Nichtabnahme der Darlehensvaluta die Zahlung einer Bereitstellungsprovision vorsah.
Der Antragsgegner forderte das Amtsgericht – Betreuungsgericht – Marburg am 24.06.2016 zur Erteilung einer Genehmigung der Vertragserklärung der Betreuerin auf. Mit Schreiben vom 13.07.2015, am folgenden Tag beim Antragsgegner eingegangen, wies das Betreuungsgericht darauf hin, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden könne, weil die Betreuung nicht den Aufgabenkreis der Ver[…]