Kammergericht Berlin
Az: 3 Ws (B) 94/10 – 2 Ss 349/09
Beschluss vom 26.02.2010
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 26. Februar 2010 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 5. August 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274 – 30 km/h), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße von 100.—Euro festgesetzt und nach § 25 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet, das entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 2a StVG wirksam werden soll. Hiergegen wendet sich der Betroffenen mit seiner Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
1. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, die Tatrichterin habe den Antrag des Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung, die im Bußgeldbescheid vorgeworfene Geschwindigkeit sei nicht mittels eines zuverlässigen automatisierten Vorgangs ermittelt worden, zu Unrecht abgelehnt, ist, wie auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge, unbegründet. Denn bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren [vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010 –IV-5 Ss (OWi) 206/09 –(OWi) 178/09 I –], so dass der konkrete Messvorgang einer sachverständigen Begutachtung nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung unterzogen werden muss. Standardisiert ist ein Messverfahren stets, wenn die Ermittlung der Geschwindigkeit nach einem durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahren erfolgt, bei dem die Voraussetzungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so präzise festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse erwartet werden können [vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277]. Die amtliche Zulassung erhalten derar[…]