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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährungsfrist für Versicherungsleistungen

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BGH
Az: IV ZR 34/05
Urteil vom 06.12.2006

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 29. November 2006 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,

1. als der Leistungsantrag zu 1 a in Höhe von 13.283,98 EUR (4% Zinsen aus 137.277,82 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002) ohne Zinsen hieraus abgewiesen worden ist. Insoweit wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 25. Juni 2004 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.283,98 EUR zu zahlen.

2. als der Feststellungsantrag zu 1 b abgewiesen worden ist. Insoweit und im Kostenpunkt wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 113.283,98 EUR

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten nach einem Brand um Leistungen aus der Gebäudeversicherung.

Die Klägerin erwarb 1997 ein mit mehreren Gebäuden bebautes Hofgrundstück. Unter Mitwirkung eines Agenten der Beklagten schloss sie mit Wirkung zum 25. Mai 1998 eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert nach Maßgabe der Bedingungen für Gebäudeversicherung von Geschäften und Betrieben (BG 98) der Beklagten für das Hauptgebäude und ein Nebengebäude ab, für die eine Versicherungssumme von 1,3 Millionen DM zugrunde gelegt wurde.

Am 15. August 1998 wurde das Hauptgebäude durch einen Brand fast völlig zerstört. Nach § 10 Nr. 1 lit. b BG 98 ist Versicherungswert lediglich der Zeitwert eines Gebäudes, wenn er weniger als 40% des Neuwertes (die so genannte Entwertungsquote also mehr als 60%) beträgt. Nur dieser Zeitwert wird dann nach § 17 Nr. 1 a, bb BG 98 ersetzt. Über die Entwertungsquote entstand Streit zwischen den Parteien. Der von der Klägerin beauftragte Gutachter schätzte sie auf nur ca. 40%, der von der Beklagten beauftragte Gutachter auf 62,1%. Die Einschaltung eines Obmanns lehnte die Beklagte ab. Stattdessen berief sie sich in der Folgezeit auf eine angeblich bestehende Unterversicherung. Sie erstattete zunächst nur den insoweit verringerten Zeitwert und Leistungen für Aufräumarbeiten, insgesamt 842.934 DM, und lehnte seit Mitte August 1999 weitere Leistungen ab.

In einem ersten v[…]


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