Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 414/22 – Beschluss vom 27.10.2022
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 14. Juni 2022 aufgehoben.
Das Verfahren wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last fallen, eingestellt.
Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem Beschluss die Einstellung eines Bußgeldverfahrens angeordnet. Der Betroffene hatte eine Geldbuße und ein Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts erhalten. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung. Die dreimonatige Verjährungsfrist wurde unterbrochen, aber es kam bis zum Erlass des Bußgeldbescheids nicht zu einer weiteren wirksamen Unterbrechung. Eine vorläufige Verfahrenseinstellung hat die Verjährung nicht wirksam gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG unterbrochen.
Das Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts wurde eingestellt.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung.
Die dreimonatige Verjährungsfrist aus § 26 Abs. 3 StVG wurde unterbrochen.
Eine vorläufige Verfahrenseinstellung hat die Verjährung nicht wirksam gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG unterbrochen.
Die Verjährungsfrist begann mit Vollendung der dem Betroffenen vorgeworfenen Tat vom 28. August 2021 zu laufen.
Es kam bis zum Erlass des Bußgeldbescheids nicht zu einer weiteren wirksamen Unterbrechung.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Staatskasse und der Betroffene.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Lübben (Spreewald) verhängte gegen den Betroffenen mit Urteil vom 14. Juni 2022 wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts eine Geldbuße in Höhe von 580 € und ein Fahrverbot von einem Monat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der mit näheren Ausführungen zur Verfolgungsverjährung die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, das Verfahren wegen eingetretener Verjährung einzustellen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Einstellung des Verfahrens (§ 260 Abs. 3 StPO, § 79 Abs. Abs. 3 Satz 1 OWiG) wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung (§ 31 […]