AMTSGERICHT VIECHTACH
Az.: 7 II OWi 00447/06
Beschluss vom 30.03.2006
In der Bußgeldsache wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung:
I. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt wird aufgehoben, soweit die über 172,08 Euro hinausgehende Auslagenforderung d. Betr. als unbillig zurückgewiesen wurde.
II. Die d. Betr. zu erstattenden Auslagen werden auf 206,88 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen d. Betr. trägt die Staatskasse zu 25 % und der Betroffene zu 75 %, mit Ausnahme der Gerichtsgebühr, die d. Betr. trägt.
Gründe:
I.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. l Nr.2, 62 OWiG zulässig. Insbesondere ist die zweiwöchige Frist des § 108 Abs. l S.2 OWiG eingehalten.
II.
Der Betroffene erhielt von der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungs (ZBS) den Bußgeldbescheid vom 21.10.2005, mit welchem gegen d. Betr. wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 17 km/h eine Geldbuße in Höhe von 30,– Euro festgesetzt worden ist.
Der Verteidiger hat vor Einstellung des Verfahrens Akteneinsicht genommen.
Der Verteidiger hat den Einspruch begründet.
Auf die Begründung des Einspruchs hin hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren eingestellt und die Vergütung des Verteidigers auf 172,08 Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag d. Betr. auf gerichtliche Entscheidung, mit welchem geltend gemacht wird, es hätten folgende Gebühren angesetzt werden müssen:
III.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum Teil begründet.
Ausgangspunkt für die Festsetzung der Verteidigervergütung gem. Nr. 5100 ff VV RVG ist die jeweilige Mittelgebühr. (vgl. Baumgärtel/ Föller/ Hergenröder/Houben/ Lompe, RVG, 7.Auflage 2005, Anm. Vorbemerkung 5 VV RVG; Hartmann, KostenGesetze, 35.Aufläge, 2005,Rdnr. 5 zu Nr.5100 VV RVG; Gerold/ Schmidt/ v.Eicked[…]