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Rechtswidrig Anordnung zur Beibringung medizinisch-psychologisches Gutachten

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VG Koblenz – Az.: 4 L 234/20.KO – Beschluss vom 27.03.2020

Zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz wird der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Antragsgemäß wird Rechtsanwalt A. G. in … K. beigeordnet.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2020 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt, hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet sowie hinsichtlich der verfügten Ablieferungspflicht wiederhergestellt bzw. angeordnet; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.538,16 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vorläufigen Rechtsschutz gegen die mit Sofortvollzug versehene Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. März 2020, mit welcher der Antragstellerin die Fahrerlaubnis entzogen und sie unter Androhung unmittelbaren Zwanges aufgefordert wurde, ihren Führerschein abzugeben. Gleichzeitig wendet sie sich gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 152,63 € mit Bescheid vom gleichen Tag.

Der Antragstellerin ist am 26. März 2015 erstmalig die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden. Nach Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort durch das Amtsgericht Koblenz während der Probezeit wurde sie aufgefordert, an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Da eine entsprechende Teilnahmebescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt wurde, hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Entziehung ihrer Fahrerlaubnis an. Am 13. Februar 2017 (in der entsprechenden Erklärung ist wohl fehlerhaft das Jahr 2016 angegeben) verzichtete die Antragstellerin auf ihre Fahrerlaubnis; die Erklärung ging am 15. Februar 2017 bei der Antragsgegnerin ein, welche unter dem 14. Februar 2017 eine Entziehungsverfügung zur Post gegeben hatte. Unter dem 15. Februar 2017 hob die Antragsgegnerin diese Entziehungsverfügung wegen des Verzichtes der Antragstellerin auf ihre Fahrerlaubnis wieder auf. Im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens nahm die Antragstellerin an einem Aufbauseminar teil, und ihr wurde am 18. Februar 2019 die Fahrerlaubnis neuerteilt. Am 2. Mai 2019 überschritt die Antragstellerin die zulässige Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften auf der A3 von 100 km/h um 38 km/h. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 auf Grundlage von „§ 2a Abs. 5 Nr. 2 StVG“ zur Vor[…]


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