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Rechtsschutzversicherung – Leistungsausschluss Kostenzugeständnis zu Lasten des Versicherers

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AG München – Az.: 264 C 13757/18 – Urteil vom 02.01.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 382,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 382,59 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht München ist sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 GVG, § 1 ZPO. Die Örtliche Zuständigkeit folgt aus § 20 ARB 2008 sowie §§ 12, 17 ZPO.

B.

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 382,59 € als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens vor dem Versicherungsombudsmann befand sich die Beklagte mit der Leistung der noch offenen Anwaltskosten in Höhe von 2.834,58 € aufgrund einer außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verzug.

I. Bestehen der ursprünglichen Forderung

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand zwischen dem 12.09.2011 und dem 01.09.2017 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) zugrunde lagen.

Am 12.07.2016 erteilte die Beklagte dem Kläger die Deckungszusage für seine außergerichtliche Interessenvertretung im Rahmen des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der … Bank über die Wirksamkeit des durch den Kläger mit Schreiben vom 13.06.2016 erklärten Widerrufs seines mit der Bank geschlossenen Immobiliendarlehensvertrages, welchen er zur Finanzierung zum Erwerb einer Bestandsimmobilie abgeschlossen hatte.

In der Folge schlossen die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Bank einen Vergleich, welcher vorsah, dass der Kläger das streitige Darlehen vorzeitig unter Zahlung einer reduzierten Vorfälligkeitsentschädigung ablösen könne und die bestellten Sicherheiten freigegeben werden.

Mit Schreiben vom 22.02.2017 rechneten die Prozessbevollmächtigten die Kosten[…]


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