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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichtwahrnehmung vereinbarter Umgangskontakte – Ordnungsmittel

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OLG Frankfurt – Az.: 4 WF 55/21 – Beschluss vom 11.05.2021

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 500 €.
Gründe
I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen der Nichtbefolgung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung.

Die Kindeseltern schlossen in einem vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Stadt1 zu Az. … geführten Kindschaftsverfahren im Erörterungstermin vom 29.10.2019 einen Vergleich über die Durchführung des Umgangs der im Haushalt der Kindesmutter lebenden, inzwischen XXjährigen A mit ihrem Vater und des dreizehnjährigen, beim Vater lebenden B mit seiner Mutter. Danach sollten ua. unbegleitete Umgangskontakte zwischen Mutter und Sohn in zweiwöchentlichem Rhythmus jeweils von Freitagnachmittag bis Montagmorgens stattfinden. Zu den weiteren Details der Umgangsregelung wird auf das Sitzungsprotokoll des Familiengerichts vom 29.10.2019 Bezug genommen. Der Vergleich wurde mit Beschluss vom selben Tag familiengerichtlich gebilligt und die gerichtliche Entscheidung mit einer Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall einer Zuwiderhandlung versehen. Die Entscheidung mitsamt der Umgangsvereinbarung wurde der Bevollmächtigten der Kindesmutter am 11.11.2019 zugestellt.

Zumindest in dem Zeitraum von Mitte April 2020 bis Januar 2021 hat die Kindesmutter die vereinbarten Kontakte zu B nicht mehr wahrgenommen und sich zur Begründung auf den vermeintlich entgegenstehenden Willen des Kindes berufen.

Auf Antrag des Kindesvaters vom 01.09.2020 verhängte das Familiengericht daher mit – vorliegend angefochtenem – Beschluss vom 26.02.2021 wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld von 500 € gegen die Kindesmutter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer am 25.03.2021 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gleichen Datums begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung des festgesetzten Ordnungsmittels. Zur Begründung lässt sie ua. vortragen, auch der Kindesvater habe gegen seine Obliegenheiten verstoßen. Vor allem wolle B sie nicht mehr besuchen und ignoriere sie zudem bei zufälligen Treffen. Auch das Jugendamt habe ihr geraten, den Umgang nicht gegen den Willen ihres Sohnes durchzuführen. Ihre Weigerung, den vereinbarten Umgang durchzuführen, sei auch aufgrund des Verhaltens ihres Sohnes gerechtfertigt. Bei einem Umgang Anfang April 2020 hab[…]


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