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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vernehmung Notar als Zeugen über Willensbildung des Erblassers bei Testamentsabfassung

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 275/19 – Beschluss vom 18.03.2021

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 260.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 2 ist der im Jahr 194X geborene Sohn der Frau Vorname1 X (geb. A, verw. B; im Folgenden: Erblasserin) und ihres späteren Ehemannes Vorname2 B. Nach dem frühen Tod des Herrn Vorname2 B heiratete die Erblasserin im Jahr 1953 wieder, neuer Ehemann war der … Vorname3 X. Auch für diesen war es die zweite Ehe. Aus dieser Ehe entstammt der noch 195X geborene Beteiligte zu 1.

Die Eheleute lebten in dem Haus Straße1 in Stadt1, zusammen mit der Mutter der Erblasserin, die Eigentümerin des Hauses war. Außer dem Beteiligten zu 1 lebte dort noch der 194X geborene Vorname4 C, ein Sohn der verstorbenen ersten Ehefrau des Herrn Vorname3 X, den jene in die Ehe mit diesem mitgebracht hatte und den nun Herr Vorname3 X, der nicht dessen Vater war, als Pflegekind in die Ehe mit der Erblasserin mitbrachte. Der Beteiligte zu 2 hielt sich ebenfalls dort auf, aber auch bei seiner Patentante, einer Schwester seines verstorbenen Vaters, die selbst keine Kinder hatte. In welchem Umfang er sich dort aufhielt, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Herr Vorname4 C zog 1963 anlässlich seiner Hochzeit aus dem Haus aus.

Im Jahr 1964 übertrug die Mutter der Erblasserin dieser und deren Ehemann das Eigentum an dem Hausgrundstück. Das Haus war stark renovierungsbedürftig, die finanziellen Möglichkeiten der Eheleute jedoch begrenzt. Anfang 1966 nahm die Erblasserin, die bis dahin Hausfrau gewesen war, deshalb eine Tätigkeit in einer Druckerei auf. Im November 1966 schloss ihr Ehemann bei der Bank1 eGmbH Stadt1 einen Kreditvertrag über 20.000 DM zum Zweck „An- u. Umbau des Wohnhauses in der Straße1“ (Bl. 54 f. d.A.), der in den folgenden Jahren mehrfach aufgestockt wurde. Entsprechend bauten die Eheleute das Haus aus und führten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten durch.

Am 23. Juli 1966 hatten die Eheleute einen notariellen Ehevertrag und Erbvertrag geschlossen (UR-Nr. … der Notarin RA1 in Stadt2; Bl. 8 f. d.Vfg.-A.). In dem Erbv[…]


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