Indizien für Schwarzarbeit
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 103/18 – Beschluss vom 07.01.2019
I. Die Kläger werden gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 20.168,46 € festzusetzen.
Gründe
Die Berufung ist offensichtlich unbegründet. Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vorschussanspruch aus §§ 634 Nr. 2, 637 BGB zu. Denn der von den Parteien geschlossene Werkvertrag ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn die steuerpflichtige Vertragspartei ihre aufgrund der Werkleistungen ergebenen steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Die Nichtigkeit des Werkvertrags führt dazu, dass Mängelansprüche des Bestellers grundsätzlich ausscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 1. 8. 2013 – VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Landgericht hat die Behauptung des Beklagten als erwiesen angesehen, dass die Parteien im vorliegenden Fall eine Abrede getroffen haben, nach der der Beklagte einen Teil des Werklohns erhalten sollte, ohne die hieraus erwachsenden steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Das ist nicht zu beanstan[…]