OLG Dresden – Az.: 4 U 455/19 – Beschluss vom 08.04.2019
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.01.2019 – 2 O 2968/17 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts, mit dem der Klägerin aus übergegangenem Recht Schadenersatz und die Feststellung der Einstandspflicht für ein Unfallereignis ihrer Versicherten während einer von dem Beklagten angebotenen Segway-Tour zugesprochen wurde.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat im Rahmen der Beweisaufnahme die Versicherte und die weiteren Teilnehmerinnen der Segway-Tour als Zeuginnen vernommen und den Beklagten sodann mit Urteil vom 22.01.2019 antragsgemäß verurteilt.
Mit am 20.02.2019 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Zur Begründung hat er auf den Entwurf einer Berufungsschrift verwiesen. Er rügt, entgegen den Annahmen des Landgerichts seien sowohl die Einweisung in die Bedienung des Segways vor dem Beginn der Probefahrt als auch die näheren Umstände des Unfallereignisses zwischen den Parteien streitig. Ferner stehe gerade nicht außer Streit, dass sich die Versicherte die Verletzung beim Absteigen vom fahrenden Segway zugezogen habe. Das Landgericht habe zudem die bestehenden Widersprüche zwischen den Angaben der Versicherten im vormaligen Prozess zwischen ihr und dem Beklagten und die Zeugenaussage der Versicherten im vorliegenden Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Angesichts der Ungereimtheiten hätte den erstinstanzlichen Beweisangeboten des Beklagten insbesondere zu den örtlichen Verhältnissen nachgegangen werden müssen. Der von der Klägerin behauptete Geschehensablauf sei insgesamt als nicht ausreichend bewiesen anzusehen. Das Landgericht habe zudem überzogene Anforderungen an die Bedienungseinweisung durch den Beklagten gestellt und keine ausreichenden Feststellungen zur Kausalität zwischen der behaupteten fehlerhaften Einweisung durch den Beklagten und der Verletzung der Versicherten getroffen.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO. Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadenersatz und Feststellung der Eins[…]