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Der Bordellbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet ist zulässig, wenn er von außen nicht erkennbar ist und auf entsprechende Außenwerbung verzichtet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 05.05.2009, Az.: VG 19 A 91.07). Die gestörten Nachbarn seien im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme dazu verpflichtet, den Bordellbetrieb hinzunehmen.[…]
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