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Arbeitsunfall – Haftungsprivileg gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII

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ArbG Dortmund – Az.: 10 Ca 3430/18 – Urteil vom 09.01.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 15.733,18 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die am … 1941 geborene und bei der Beklagten zu 1) als Reinigungskraft beschäftigte Klägerin begehrt mit der beim Landgericht Dortmund am 14.03.2018 eingereichten und am 01.10.2018 an das Arbeitsgericht Dortmund verwiesenen Klage wegen eines von der Berufsgenossenschaft anerkannten Arbeitsunfalles auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) am 01.06.2017 von ihrer Arbeitgeberin der Beklagten zu 1), einem Gebäudereinigungsunternehmen, und einer Mitarbeiterin, der Beklagten zu 2), Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Zu dem Unfall kam es, als der junge Hund der Beklagten zu 2), den die Beklagte zu 2) schon als Welpen mit in den Betrieb brachte und der sich dort während ihrer Arbeit aufhält, die Klägerin, als sie von einer Reinigungsstelle auf das Betriebsgelände zurückkehrte, um Reinigungs- und Putzutensilien abzuholen, zur Begrüßung ansprang und die Klägerin daraufhin zu Fall kam.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass der Haftungsausschluss gemäß den §§ 104 SGB VII f. hier nicht greife.

Der Versicherungsfall sei nicht durch eine betriebliche Tätigkeit der Beklagten verursacht worden, weil der Hund keinerlei betriebliche Aufgaben zu erledigen gehabt hätte und es sich auch nicht um eine betriebliche Tätigkeit gehandelt habe, den Hund mit in den Betrieb zu nehmen bzw. ihn dort herumlaufen zu lassen. Es reiche zwar ein Zusammenhang mit einer betrieblichen Beschäftigung. Die Mitnahme des Hundes in den Betrieb, weil möglicherweise keine andere Aufsichtsmöglichkeit für die Überwachung und Pflege des Hundes über den gesamten Tag gegeben sei, stelle aber keinen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit her. Ein Unfall, der durch einen für die Arbeit nicht notwendigen Hund verursacht werde, könne das Haftungsprivileg nach § 104 SGB VII nicht auslösen.

Das Haftungsprivileg greife hier auch deshalb nicht, weil es sich um einen Wegeunfall gehandelt habe und nicht um einen Unfall bei einem Betriebsweg.

Sie träfe an dem Unfall auch kein Mitverschulden. Sie habe die gereinigten Putzutensilien nur abholen können durch Betreten des Betriebsgeländes, auf dem der Hund herumgelaufen sei und habe deshalb auch das Netz öffnen dürfen, das ausschließlich angebracht worden sei, um den Hund daran zu hindern, das Betriebsgelände zu verlassen, nicht aber, um ihr das Betreten des[…]


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