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Rechtsanwälte Kotz GbR

Persönlichkeitsrechtsverletzung eines Arztes – Unterlassunganspruch von Äußerungen eines Patienten

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LG Erfurt, Az.: 10 O 1005/15, Urteil vom 29.01.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Unterlassung von auf dem Internetportal www.xxx.de. abgegebenen textlichen Bewertungen seitens der Beklagten.

Symbolfoto: Von Thunderstock /Shutterstock.com

Am 18.06.2015 suchte die Beklagte wegen extremer Heiserkeit die Ärztin xxx auf, da ihre eigentliche Hausärztin, Frau xxx, zu dieser Zeit keine Sprechstunde mehr hatte. Frau Dr. xxx schrieb die Beklagte krank und überwies sie an eine HNO-Ärztin. Am 22.06.2015 begab sich die Beklagte in die Praxis zu Frau xxx wegen weiterhin bestehender Heiserkeit in die Akut-Sprechstunde. Frau xxx diagnostizierte einen grippalen Infekt und stellte der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für zwei Tage aus, mit der Auflage, am 24.06.2015 bei Nichtbesserung des Zustandes wieder zu ihr zu kommen. Wegen ihres nicht gebesserten Zustandes suchte die Beklagte am 24.06.2015 erneut die Praxis von Frau xxx auf, welche krankheitsbedingt von dem Kläger vertreten wurde. Die Beklagte schilderte dem Kläger ihre Beschwerden und begehrte eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Kläger sah der Beklagten mit Lampe und Spatel in den Hals. Für ihn war eine Rötung des Halses nicht erkennbar und erklärte, die Entzündung sei abgeklungen. Die Beklagte – die an einer Essstörung leidet – erklärte, dass ihr Gesicht und ihre Gelenke angeschwollen seien. Der Kläger tastete die Fußknöchel der Beklagten ab, stellte aber keine Dellen fest. Der Kläger entließ die Beklagte mit der Aussage, sie solle etwas essen. Daraufhin begab die Beklagte sich zu xxx, die sie wieder krankschrieb (siehe B2, Bl. 35 d. A.). Am Morgen des 25.06.2015 begab sich die Beklagte in die Notaufnahme des xxx, in der sie bis zum 29.06.2015 behandelt wurde. Die dort behandelnden Ärzte[…]


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