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Mietvertragskündigung bei eigenmächtigen baulichen Maßnahmen des Mieters?

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Mieter gewinnen Rechtsstreit: Eigenmächtige Baumaßnahmen führen nicht zur Kündigung
Das Landgericht Berlin wies die Berufung der Klägerin, einer Vermieterin, zurück, die ihre Mieter auf Räumung der Wohnung wegen ungenehmigter baulicher Veränderungen verklagt hatte. Das Gericht befand, dass die durchgeführten Modernisierungen keine wesentliche Verletzung der Vermieterrechte darstellten, da diese teilweise mit Zustimmung der früheren Vermieterin erfolgten. Ferner waren die Kündigungen der Vermieterin formell und materiell unwirksam, da die Voraussetzungen für eine fristlose oder ordentliche Kündigung nicht erfüllt waren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 31/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Zurückweisung der Berufung: Die Klägerin, eine Vermieterin, verliert das Berufungsverfahren gegen ihre Mieter.
Ungenehmigte bauliche Maßnahmen: Trotz der durch die Mieter vorgenommenen baulichen Veränderungen wurde kein hinreichend erheblicher Kündigungsgrund festgestellt.
Historische Zustimmung zu Veränderungen: Einige der Umbauten wurden bereits in den 1990er Jahren mit Zustimmung der damaligen Vermieterin durchgeführt.
Keine Verletzung der Vermieterrechte: Das Gericht sah keine wesentliche Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Vermieterin.
Unwirksamkeit der Kündigungen: Sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung waren nicht erfüllt.
Abweisung der Räumungsklage: Die Forderung nach Räumung und Herausgabe der Wohnung wurde abgelehnt.
Kosten des Verfahrens: Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Revision zugelassen: Das Urteil lässt Raum für eine Revision aufgrund seiner grundsätzlichen Bedeutung.

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Mietvertragskündigung bei eigenmächtigen baulichen Maßnahmen des Mieters: Eine Herausforderung für Vermieter und Mieter


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