OLG Oldenburg – Az.: 1 Ss 217/18 – Urteil vom 18.01.2019
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 29. Juni 2018 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat auch die durch das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Osnabrück – Schöffengericht – hatte den Angeklagten am 15. September 2017 wegen einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Urteil vom 29. Juni 2018 hat das Landgericht Osnabrück auf die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft den Angeklagten wegen einer gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Berufung des Angeklagten wurde verworfen.
Mit seiner Revision gegen das landgerichtliche Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Überprüfung des Urteils auf die in zulässiger Weise erhobene Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
1.
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte gemeinsam mit drei weiteren Mittätern am TT.MM.2016 in der (…) Innenstadt auf den Zeugen X traf und diese miteinander verbal in Streit gerieten. Im Laufe des sich zunächst entwickelnden Wortgefechtes zog der Zeuge X ein mitgeführtes Messer und bedrohte die Gruppe um den Angeklagten. Der Nebenkläger BB, der mit dem Zeugen X in Form einer Wohngemeinschaft zusammenlebte, stand abseits von dem Geschehen und mischte sich nicht in den Streit ein. Als die Stimmung der Gruppe um den Angeklagten aggressiver wurde und der Zeuge X befürchtete, körperlich angegriffen zu werden, lief er in Richtung seiner Wohnung davon. Die Gruppe um den Angeklagten folgte ihm. Der Nebenkläger lief ebenfalls hinterher. Dem Zeugen X gelang es, in das Gebäude zu entkommen und die Tür zu schließen. Die Gruppe um den Angeklagten wandte sich daraufhin dem bis dahin völlig unbeteiligten Nebenkläger zu und begann, diesen über einen Zeitraum von zehn bis zwanzig Minuten zu schlagen und zu treten. Nachdem der Nebenkläger zu Boden gegangen war, traten die vier Personen weiter auf ihn ein, wobei sich die Tritte insbesondere auch gegen seinen Kopf, sein Gesicht und seine Genitalen richteten. Im weiteren Verlauf der Attacke stellte […]