OLG Hamm
Az: 20 U 135/05
Urteil vom 01.02.2006
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.04.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung genommen, welcher die AUB 2000 der Beklagten zugrundeliegen. Mit der Behauptung, er sei am 01.09.2002 gestürzt, habe dadurch einen Bandscheibenvorfall (L5/S1) erlitten und sei seitdem deshalb zu 100 % arbeitsunfähig, begehrt er Unfalltagegeld sowie eine monatliche Rente ab dem Unfalltage.
Er hat dazu zuletzt behauptet, er habe bei privaten Renovierungsarbeiten einen 40kg-Sack Zement vor der Brust getragen, sei auf einer Treppenstufe über einen Handbesen gestolpert und dann etwa im Bereich des Steißbeins auf die Treppe aufgetroffen. (In zeitlichem Zusammenhang mit dem behaupteten Sturz stand ein Nabelbruch; daraus werden aber jedenfalls keine Unfallfolgen behauptet.)
Nach Ziffer 5.2.1 AUB 2000 sind Schäden an Bandscheiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, es sei denn der Unfall sei überwiegende Ursache. Letzteres hat der Kläger behauptet.
Die Beklagte hat die Leistungsvoraussetzungen bestritten und sich ferner auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen; der Kläger habe die Frage „Bestehen oder bestanden Krankheiten oder Gebrechen?“ in dem Unfallberecht zu Unrecht mit nein beantwortet.
Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Orthopäden T eingeholt und die Klage mit Hinweis auf Ziffer 5.2.1 AUB 2000 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung und des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge im Kern weiter.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Unfalltagegeld zu zahlen gemäß 2.3 der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen in Höhe von 13.344,93 EUR nebst gesetzlicher Verzinsung ab 06.05.2003, ferner an ihn eine monatliche Unfallrente zu zahlen in Höhe von 2.147,60 EUR zahlbar monatlich jeweils im Voraus,[…]