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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung in Höhe von 32 km/h in Neustadt/Wied

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Vorgeworfener Verstoß:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32/h

Geldbuße in Höhe von 210 EUR (gesamt: 238,50 EUR) / 1 Monat Fahrverbot


System zur Messung:

ES 3.0


Bearbeitende Behörde:

Polizeipräsidium Rheinpfalz


Datum:

10.09.2017


Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde vom Polizeipräsidium Rheinpfalz vorgeworfen, am 10.09.2017 in Neustadt/Wied, Fahrtrichtung Frankfurt am Main, die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 32 km/h überschritten zu haben. Unserem Mandanten droht eine Geldbuße in Höhe von 210 EUR (gesamt: 238,50 EUR) sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Die Messung erfolgt mit dem Einheitensensor ES 3.0.

Nachfolgende Fehler können u.a. bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Einseitensensor ESO ES3.0 auftreten. Diese Fehler führen dazu, dass es sich nicht mehr um eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung (also einem durch Regelungen vereinheitlichten technischen Geschwindigkeitsmessverfahren, bei denen die Bedingungen ihrer Anwendbarkeit und ihres Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind) handelt, so dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr verwertet werden darf. Das Bußgeldverfahren/Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen ist in diesem Fällen einzustellen.

Fehler bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES3.0 liegen vor,

wenn zu Beginn der Geschwindigkeitsmessung die Fotolinie nicht dokumentiert wurde. Die Fotolinie ist eine gedachte Linie die quer zur Fahrbahn verläuft und sich ca. 3 m in Fahrtrichtung hinter dem Sensorkopf (Sensorkopfmitte) befindet. Die Stelle an der sich diese Linie befindet, muss nachvollziehbar z.B. durch Leitkegel, Reflexfolie, Kreidestriche, Spraydose o.ä. gekennzeichnet und als Fotolinie mindestens in einem Foto zu Beginn der Messung dokumentiert worden sein.;
wenn die notwendigen Testfotos nicht gefertigt wurden;
wenn die eingeblendete Datenleiste im Messfoto nicht zweifelsfrei zu erkennen ist;
wenn eine alte nicht mehr zugelassene Softwareversion bei dem Geschwindigkei[…]


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