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Werklohn – Anerkenntnis bei vorbehaltlosen Zahlungen auf Abschlagsrechnungen

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OLG Celle – Az.: 7 U 158/18 – Urteil vom 30.01.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer – 8. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts H. vom 13.04.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Das angefochtene landgerichtliche Urteil sowie das vorliegende Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt Restwerklohn für die Herstellung von Außenanlagen.

Die Beklagte war von ihrer Bauherrin, der P. O. GmbH (vgl. Anl. B 3 im AnlH 15 O 20/15 LG H. und Bl. 117 ff., 293 f. d. A.), damit beauftragt worden, den Neubau eines Schulungszentrums für die Firma W. in H., …, zu errichten. Im Zuge dieses Bauvorhabens war die Klägerin als Nachunternehmerin der Beklagten mit Roh- und Erdbau, Kanalarbeiten und der Erstellung der Außenanlagen beauftragt. Am 12./15.06.2012 ist zwischen der Klägerin und der Beklagten ein schriftlicher Generalunternehmervertrag (im Folgenden kurz: GU-Vertrag) abgeschlossen worden (Anlage B1 in AnlH der Beiakten 23 O 44/14). Danach sollten die Bestimmungen dieses Vertrages gelten, ebenso die VOB/B. Als Pauschalpreis für die Erbringung der nach dem GU-Vertrag geschuldeten Leistungen war ein Betrag von 1.510.000 € vorgesehen (§ 7 GU-Vertrag). Entsprechend ist zwischen den Parteien verfahren worden; insoweit besteht kein Streit.

Die Klägerin macht Restwerklohn für die Außenanlagen geltend. Die Parteien streiten darum, ob ein solcher zusätzlicher Anspruch grundsätzlich besteht oder ob, so die Behauptung der Beklagten, auch die Außenanlagen im Rahmen des GU-Vertrages für den Pauschalpreis von 1.510.000 € zu erstellen waren. Ferner hat die Beklagte die mangelnde Fälligkeit eines etwaigen Restwerklohnanspruchs wegen Fehlens der förmlichen Abnahme sowie wegen Nichterstellung einer ausdrücklich so bezeichneten Schlussrechnung eingewandt. Schließlich hatte die Beklagte Mängel geltend gemacht und insoweit hilfsweise die Minderung wegen der Mangelbeseitigungskosten erklärt.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der getroffenen Feststellungen im Einzelnen Bezug genommen wird, hat wegen der behaupteten Mängel ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt und de[…]


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