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Reisevertrag – Aufwendungsersatz des Reisenden bei Rücktritt

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AG Schwetzingen, Az.: 1 C 71/10, Urteil vom 23.07.2010

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 659,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin buchte bei der Beklagten, die unter anderem über ihre Homepage Sportreisen anbietet, eine Reise nach San Bartolomeo in Italien für die Zeit vom 26.07. bis 02.08.2009. Der Reisepreis betrug 666,– €. Da die Reise nach Italien aus organisatorischen Gründen nicht stattfinden konnte, war die Klägerin mit einer Änderung des Reiseziels nach Kos/Griechenland gegen einen Aufpreis von 100,– € und Änderung des Reisebeginns einverstanden. Die Klägerin bezahlte an die Klägerin weitere 100,– €. Auch einem Freund der Klägerin, dem Zeugen XXXX, sagte die Reise zu, der dann ebenfalls die Reise über die Klägerin buchte und den Reisepreis bezahlte. Als sich nachträglich herausstellte, dass zu dem vereinbarten Reisepreis ein Abflug von Düsseldorf nicht stattfinden konnte, sondern ab München geflogen werden sollte, stornierte die Klägerin sowie ihr Freund die Reise.

Symbolfoto: VadimGuzhva/Bigstock

Nach dem erklärten Rücktritt rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin über den erhaltenen Reisepreis ab, indem sie Stornokosten in Höhe von 492,– sowie Gebühren und Auslagen von 167,– € von dem bezahlten Reisepreis in Abzug brachte und an die Klägerin einen Restbetrag in Höhe von 107,– € zurückerstattete.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei ihr gegenüber als Reiseveranstalterin aufgetreten. Die Beklagte habe zu keiner Zeit mitgeteilt, dass … die Reise durchführe. Ein Hinweis auf Vertragsbestandteil gewordene Reisebedingungen sei nicht erfolgt. Auslagen in Höhe von 167,– € seien nicht zu erstatten. Die Klägerin habe nicht zu vertreten, dass die Beklagte eigenmächtig und ohne Rück[…]


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