Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 7 Sa 341/11 – Urteil vom 06.03.2012
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bamberg – Kammer Coburg – vom 29.03.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.
Der Kläger war bei der Firma K… GmbH & Co. KG als Arbeitnehmer beschäftigt. Persönlich haftende Gesellschafterin war die K… Verwaltungs GmbH. Deren Geschäftsführer waren Herr S… K… und der Berufungsbeklagte (i.F.: Beklagter).
Symbolfoto: Von photocrew1/Shutterstock.comDer Beklagte stellte am 02.04.2009 beim Amtsgericht Coburg Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma K… GmbH & Co. KG wurde am 15.05.2009 eröffnet. Der Kläger meldete am 23.06.2009 für den Zeitraum 01.12.2008 bis 14.02.2009 Lohnforderungen in Höhe von 4.547,50 € sowie hierauf entfallende Zinsen in Höhe von 66,90 € zur Insolvenztabelle an.
Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Bamberg erhobenen Klage macht der Kläger gegen den Beklagten sowie den Geschäftsführer K… die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen geltend. Das Verfahren ist bezüglich Herrn K… seit 22.09.2010 gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
Das Arbeitsgericht Bamberg wies die Klage gegen den Beklagten mit Teilurteil vom 29.03.2011 ab.
Das Teilurteil wurde dem Kläger am 25.05.2011 zugestellt.
Der Kläger legte gegen das Teilurteil am 08.06.2011 Berufung ein und begründete sie am 04.08.2011. Die Berufungsbegründungsfrist war bis 05.08.2011 verlängert worden.
Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe gegen die Verpflichtung verstoßen, im Fall der Überschuldung unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Er trägt vor, die Schuldnerin sei bereits am 01.12.2008 zahlungsunfähig und/oder überschuldet gewesen. Sie habe bereits Ende 2008 nicht mehr über Mittel verfügt, die ausgereicht hätten, die aufgelaufenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Hätte der Beklagte bereits im Dezember, spätestens im Januar 2009 pflichtgemäß Insolvenzantrag gestellt, hätte er, der Kläger, keinen Vermögensverlust erlitten. Das verdiente Arbeit[…]