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Rodeln im Stadtpark – Verkehrssicherungspflichten der Stadt

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Oberlandesgericht Hamm
Az: I-9 U 81/10
Urteil vom 03.09.2010

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.03.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf materiellen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich des weitergehenden Schadens wegen eines behaupteten Unfalls vom 11.01.2009 im …. Stadtpark in Anspruch.
Die Beklagte ist Eigentümerin des .. Stadtparks. Verschiedene Hänge im Stadtpark sind durch eingelassene Mauern unterbrochen. An den Eingängen des Parks befinden sich Schilder mit der Aufschrift „Bei Schnee- und Eisglätte kein Streudienst. Betreten auf eigene Gefahr. Der Oberbürgermeister.“ Im Winter bei Schnee wird der Stadtpark von den Bürgern zum Rodeln genutzt. Der Kläger begab sich am 11.01.2009 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in den Park zum Rodeln.
Der Kläger hat behauptet, dass er sich mit seiner Tochter auf eine kürzere Abfahrt begeben habe, welche sich zwischen den beiden längeren Hauptabfahrten im Bereich des ……. befunden und auf der sich bereits Schlittenspuren abgezeichnet hätten. Von oben gesehen sei ihm der Hang ungefährlich erschienen; dass er tatsächlich im unteren Bereich ca. 10 Meter vor Ende des Hanges einen ca. 1 Meter tiefen, durch eine Mauer abgefangenen Absatz zu einem tieferliegenden Fußweg aufgewiesen habe, sei nicht erkennbar gewesen. Genauer, insbesondere von unten, habe er sich den Hang vor der Abfahrt nicht angesehen. Beim Befahren des Hanges sei er im Bereich des Absatzes mit dem Schlitten im Schnee eingesackt und zu Fall gekommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte in diesem Bereich das Rodeln hätte untersagen oder aber entsprechende Warnschilder hätte aufstellen müssen; das Unterlassen dieser Maßnahmen stelle eine Verkehrss[…]


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