LG Memmingen, Az.: 14 S 274/16, Urteil vom 29.06.2016 I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 19.01.2016, Az.: 7 C 923/15, wie folgt a b g e ä n d e r t: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 495,17 Euro (i.W.: vierhundertfünfundneunzig 17/100) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 sowie 201,71 Euro an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ebenfalls seit dem 11.08.2015 zu zahlen. II. Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage a b g e w i e s e n. III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 63% und die Beklagte 37%. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 540 Abs. 2 iVm § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO). 2. Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Endurteil erweist sich aus folgenden Erwägungen im tenorierten Umfang als teilweise begründet: Der Geschädigte kann wegen Beschädigung einer Sache den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (vgl. § 249 Abs. 2 BGB). Hierbei kann er grundsätzlich, wenn sein Kraftfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen (vgl. Palandt, BGB, 75. Auflage, § 249, Rn 14) und die geschätzten Reparaturkosten einer markengebundenen (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 3236) Fachwerkstatt zugrunde legen (vgl. Palandt, aaO), auch wenn die Reparatur gar nicht durchgeführt worden ist oder der Geschädigte seinen unfallbeschädigten Pkw minderwertig oder nur teilweise hat reparieren lassen (vgl. Palandt, aaO, mwN). Grundsätzlich sind auch die von dem Sachverständigen angesetzten Verbringungskosten (Überführungskosten zur Lackierwerkstatt) und UPE-Aufschläge zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Desgleichen sind auch grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten (vgl. Palandt, BGB, 75. Auflage, § 249, Rn 24 mwN). Dieser Betrachtung liegt die Auffassung zugrunde, dass eine ordnungsgemäße Reparatur und damit eine vollständige Schadenskompensation, zu der ein Schädiger verpflichtet ist, grundsätzlich nur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zu den dort üblicherweise verlangten Stundenverrechnungssätzen und Materialkosten möglich sei. Mag diese Auffassung in dieser Allgemeinheit auch nicht zutreffen, weil Reparaturen ordnungsgemäß und damit einen Unfallschaden vollständig kompensierend auch in sogenannten freien Werkstätten und den Fachwerkstätten anderer Marken stattfinden können, so folgt die Kammer gleichwohl dieser Auffassung, denn sie wird allgemein vertreten und trägt damit zur Rechtssicherheit bei. Die vorgenannten Grundsätze erfahren jedoch eine Einschränkung: Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen sogenannten „freien Werkstatt“ verweisen, so kann er dies grundsätzlich tun (vgl. hierzu BGH NJW 2010, 606; 2725; 2941; NJW 2013, 2817; NJW 2014, 3236, LG Memmingen vom 25.02.2015, 11 S 1713/14). Es obliegt jedoch dem Schädiger, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht ergibt (vgl. hierzu BGH NJW 2010, 2725)….