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Anspruch auf Grunddienstbarkeitslöschung nach Teilung des dienenden Grundstücks

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 94/18 – Beschluss vom 05.02.2019

Der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Saarbrücken vom 8.11.2018 wird insoweit aufgehoben, als der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Löschung der Grunddienstbarkeit, eingetragen im Grundbuch von A., Blatt …, Abteilung II Nr. … („Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks A. Flur … Nummer …/…“ gemäß Eintragungsbewilligung vom 17.12.1958), zu Lasten der Grundstücke BV Nr. … (Flur …, Flurstück Nr. …/…) und BV Nr. … (Flur …, Flurstück Nr. …/…), zurückgewiesen worden ist.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die vorgenannte Dienstbarkeit an den Grundstücken BV Nr. … (Flur …, Flurstück Nr. …/…) und BV Nr. … (Flur …, Flurstück Nr. …/…) zu löschen.
Gründe
I.

Die Gemeinde K. (Beteiligte zu 1) begehrte die Löschung einer seit dem Jahr 1958 bestehenden Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht), die auf den jetzt ihr gehörenden, im Grundbuch von A. eingetragenen Parzellen Flur … Nr. …/… und …/… bis …/… lastete (Blatt … lfd. Nr. … und lfd. Nrn. …-…). Im Beschwerdeverfahren geht es nur noch um die Parzellen Nr. …/… (Blatt …, lfd. Nr. …) und Nr. …/… (Blatt …, lfd. Nr. …).

Herrschendes Grundstück der Grunddienstbarkeit war ursprünglich die Parzelle Flur …, Nr. …/…, dienendes Grundstück die frühere Parzelle Flur … Nr. …/…. Die Parzellen grenzten nicht unmittelbar aneinander. Dazwischen verlief die Parzelle Flur … Nr. …/…, die seinerzeit als Weg genutzt wurde.

Die Eintragungsbewilligung vom 17.12.1958 lautete wie folgt:

„Ich die unterzeichnete Frau J. D., B. geborene W. […] räume hiermit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Grundbuch von A. Blatt … Flur … Nummer …/… das Recht ein, das Grundstück Grundbuch von A. Blatt … Flur … Nr. …/… in einer Breite von 0,50 Meter, in der ganzen Länge des Grundstücks entlang der Grenze des als Weg benutzten Grundstücks Flur … Nr. …/…, als Weg zum Gehen und Fahren mit aller Art von Fahrzeugen, zu benutzen und bewillige die Eintragung dieses Rechtes auf das Grundstück Flur … Nr. …/… in das Grundbuch.“

Durch verschiedene Teilungen und Verschmelzungen wurden aus der ursprünglichen herrschenden Parzelle …/… letztlich die Parzellen …/…, …/… bis …/…, …/…, …/… bis …/… und …/…. Diese Parzellen, die früher nicht an das öffentliche Straßennetz angeschlossen waren, liegen an der zwischenzeitlich m[…]


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