Tagebucheinsichtsrecht der Parteien?
OLG Dresden – Az.: 4 U 2751/19 – Beschluss vom 27.07.2020
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 33.150,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Krankentagegeld in Anspruch. Auf der Grundlage einer zwischen den Parteien mit Wirkung ab dem 01.01.2013 geschlossenen Kranken- und Krankentagegeldversicherung verlangt die Klägerin die Zahlung kalendertäglichen Krankengeldes von 50,00 € vom 12.07.2015 bis zuletzt zum 05.05.2017 aufgrund einer behaupteten depressiven Erkrankung und damit einhergehenden durchgehenden Arbeitsunfähigkeit für die Ausübung ihrer Tätigkeit als selbstständige Physiotherapeutin für Pferde. Die Beklagte bestreitet die durchgehende Arbeitsunfähigkeit und behauptet hilfsweise eine nicht nur vorübergehende, sondern dauerhafte Berufsunfähigkeit der Klägerin. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Landgericht zur Frage vollständiger Arbeitsunfähigkeit im streitigen Zeitraum hat die Beklagte gerügt, der Sachverständige habe unzulässigerweise bislang nicht Akteninhalt gewordene Tagebuchaufzeichnungen der Klägerin herangezogen, das Landgericht habe sodann der Beklagten unter Verletzung rechtlichen Gehörs Einblick in die Tagebuchaufzeichnungen verwehrt.
Das vollumfänglich stattgebende Urteil des Landgerichts nebst dazugehörigem Ergänzungsurteil greift die Beklagte mit ihrer Berufung wie folgt an: Die Vorenthaltung des Tagebuches stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Anspruch auf faires Verfahren dar, das Landgericht habe diesbezüglich auch seine Hinweispflichten verletzt und im Übrigen sei das Recht auf rechtliches Gehör ebenfalls missachtet worden. Der Beklagten müsse es möglich sein, die Tatsachen, die der Sachverständige seiner Einschätzung zugrunde gelegt habe, zu überprüfen. Inhaltlich sei der methodische Ansatz des Sachverständigen verfehlt, eine Therapieänderung durch Reduzierung der Medikation habe im Gutachten keine Erwähnung gefunden. Schon gar nicht sei die lückenlose Arbeitsunfähigkeit für jeden geltend gemachten Tag anhand objektiver medizinischer Befunde belegt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern, und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstre[…]