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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Arbeitsvergütung

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ArbG Berlin – Az.: 28 Ca 18429/13 – Urteil vom 14.02.2014

I. Der Beklagte wird seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt, der Klägerin ihre „auffällig pinkfarbene Tastatur mit Plastikabdeckung, einschließlich Mouse“ herauszugeben.

II. Wegen der weitergehenden Herausgabeanträge wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

III. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 230,80 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2013 zu zahlen.

IV. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin nach einem Wert von 535,40 Euro 51,3 v.H. zu tragen, der Beklagte die übrigen 48,7 v.H.

VI. Der Wert der Streitgegenstände wird auf (535,40 Euro ./. 110,80 Euro = ) 424,60 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von nitpicker /Shutterstock.com

Es geht um Arbeitsvergütung, Urlaubsabgeltung und um Herausgabe persönlicher Utensilien. – Vorgefallen ist folgendes:

I. Die (heute1) 43-jährige Klägerin trat im November 2012 als „Buchhalterin“2 in die Dienste des Beklagten, der eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Im nach Erscheinungsbild und Diktion vom Beklagten vorformulierten – und durch eine erkennbar gleichfalls vorformulierte sogenannte „Arbeitsordnung“ ergänzten – Arbeitsvertrag3 (Kopien: Urteilsanlagen I. u. II.) heißt es, soweit hier noch von Interesse:

„1.) Frau B.K. [Name der Klägerin im Original ausgeschrieben; d.U.] wird ab dem 12.11.2012 ganztags (40 Stunden/Woche) als Buchhalterin eingestellt. Die tägliche Mindestarbeitszeit beträgt 8 Stunden.

2.) Die Kernarbeitszeit ist Monat bis Freitag 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Obligatorisch ist eine Mittagspause zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr von zu mindestens 30 Minuten.

3.) Das monatliche Bruttogehalt beträgt 2.400,00 Euro.

4.) Es wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart.

5.) Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt 25 Tage pro Kalenderjahr. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

6.) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen“.

Wie es den Parteien vor den Ereignissen, die den Hintergrund des Re[…]


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