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Rechtsanwälte Kotz GbR

Durchsuchungsanordnung – hinreichende Bezeichnung der Gegenstände

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LG Frankfurt/Main
Az.: 5/8 Qs 26/03
Beschluss vom 21.10.2003
Vorinstanz: Amtsgericht Frankfurt am Main – Az.: 6300 Js 200752/02 – 931 Gs

In dem Strafverfahren wegen Verdachts einer Straftat nach § 184 StGB Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung hat. die 8. große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde vom 2.9.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.8.2003 am 21.10.2003 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Geschäftsnummer: 6300 Js 200752/02 – 931 Gs, vom 29.8.2003 ausgesprochene Durchsuchungsanordnung der Geschäfts- und Nebenräume des technischen Administrators sowie aller weiteren Verantwortlichen des Dienstanbieters „J“ an der technischen Universität^ Dresden, Fachbereich Informatik Dresden rechtswidrig ist. .
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer hat die Staatskasse zu trägen.

Gründe:
Im Rahmen von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main wegen des Verdachts des Verbreitens kinderpornographischer Schriften durch das Internet entstand der Verdacht, dass ein Benutzer eines u.a. zum Zwecke der Verbreitung von Kinderpornographie betriebenen Internetforums unter dem Namen „J“ mit der Kennung Remote-IP-Nr. XXX Internet auftritt. Bei der Remote-IP-Nr. XXXX handelt es sich um eine Kennung, die für einen im Rahmen eines von der Technischen Universität Dresden, Fachbereich Informatik, in Zusammenarbeit mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein betriebenen Anonymisierungsdienstes im Rahmen des sog. „J“-Projektes registriert ist.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom. 3.7.2003, Geschäftsnummer: 6300 Js 200752/02-931 Gs, gemäß“ §§ 100g, l00h StPO, § 3 Nr. 16 TKG das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig Holstein verpflichtet, Auskunft über die Telekommunikation für die unter der Bezeichnung „J“ registrierten Remoten für den Zeitraum bis 2.10.2003 zu erteilen. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11.7.2003, Geschäftsnummer: 5/6 Qs 47/03, welcher de[…]


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