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Hundebiss in Hundesalon – Schadensersatz

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AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 415/18 – Urteil vom 14.09.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.179,63 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Vorfall vom 20.11.2017 geltend.

Die Klägerin arbeitet im Hundesalon in O. Der Beklagte ist Halter eines Hundes. Die Ehefrau des Beklagten kam nach vorheriger Terminvereinbarung am 20.11.2017 in den streitgegenständlichen Hundesalon, wobei die Klägerin bei der Vornahme der entsprechenden Pflegehandlungen durch den Hund in den linken Unterarm plötzlich und unvermittelt gebissen wurde.

Gemäß Arztbericht vom 20.11.2017 und Attest vom 25.01.2018 befand sich die Klägerin bis 20.12.2017 in ärztlicher Behandlung.

Die Behandlungskosten/Attestkosten wurden gemäß Rechnung vom 25.01.2018 mit 18,13 € berechnet.

Mit Kassen-Beleg vom 21.11.2017 bezahlte die Klägerin in der Apotheke … für Medikamente und Verband 26,50 €.

Das von der Klägerin getragene T-Shirt wurde ebenfalls beschädigt. Hierfür wurden T-Shirt-Kosten in Höhe von 35,00 € geltend gemacht.

Darüber hinaus machte die Klägerin Haushaltsführungsschaden in Höhe von 100,00 € und Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € geltend.

Die Klägerin trägt vor, dass sie wochenlang bis 07.02.2018 insgesamt 10 Termine Kranken-Gymnastik und 10 Termin Lymphdrainagen gemacht habe, was mit teilweise intensiven Schmerzen verbunden gewesen sei. Außerdem hätte die Klägerin noch bis Anfang März immer wieder Schmerzen im Arm verspürt. Darüber hinaus wäre auch eine Narbe der Bisswunde oben und unten am linken Arm verblieben, welche sichtbar blieben und sichtbar seien, wenn diese kurzärmlige Oberteile tragen würde. Ferner sei die Klägerin nunmehr aus psychischer Sicht in ihrem Arbeitsleben eingeschränkt, da sie der Vorfall entsprechend traumatisiert habe und sie in der Arbeit nun täglich ihre Angst wegen der Beißattacke überwinden müsse. Deshalb sei die Klägerin auch mehr als 4 Wochen in der Haushaltsführung eingeschränkt gewesen. Die Schmerzensgeldhöhe resultiere aus den oben angegebenen Gründen, insbesondere aus der psychischen Belastung, der bleibenden Narbe und der langandauernden Sc[…]


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