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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung – Bedrohungslage mit Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben

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LG Köln – Az.: 20 O 99/18 – Urteil vom 06.02.2019

1.  Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Hausratsversicherung wegen eines Schadensereignisses am 00.00.00 auf Ibiza.

Die Parteien sind durch einen Hausratsversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer: ######) verbunden. Dieser enthält eine Außenversicherung mit einer Versicherungssumme von 40.000 EUR. Die Außenversicherung umfasst ausweislich der AVB in der Fassung 04/2011 unter Ziffer 5.4 folgenden Außenversicherungsschutz für Raub:

„Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in den Fällen, in denen Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll.“

Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Schadenseintritts mit seinem Sohn auf Ibiza. Gegen ca. 12:00 Uhr parkte der Kläger seinen PKW auf dem Parkplatz des Restaurants Y (Playa den Bossa). Er stellte das Fahrzeug ab und verriegelte dieses, um sodann gemeinsam mit seinem Sohn zu dem vorbezeichneten Restaurant zu gehen.

Auf dem Parkplatz kam dem Kläger eine – wohl männliche – Person, die einen Motorradhelm mit einem herunter geklappten Visier trug, entgegen. Diese Person entwendete dem Kläger eine Herrenarmbanduhr, indem er diese dem Kläger vom Handgelenk entfernte.  Der Kläger erlitt hierbei Hämatome am linken Unterarm/Handgelenk. Der unbekannte Täter flüchtete mit der Uhr.

Die Beklagte wurde zunächst außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert. Sodann wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Geltendmachung der Entschädigung beauftragt. Eine Entschädigungsleistung wurde seitens der Beklagten nicht erbracht.

Der Kläger behauptet, die entwendete Uhr sei eine Herren-Armbanduhr, Typ Audi Audemars Piguet Royal Oak Offshore Roségold, Referenznummer xxxxOK.OO.D002CA.01, Calibre xxxx/xxxx 17/D Kautschukarmband mit Faltschließe gewesen, die er bei dem Juwelier T erworben habe. Diese Uhr habe bei einem ursprünglichen Kaufpreis von 26.000 EUR nunmehr einen Wiederbeschaffungswert von 41.000 EUR.

Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Täters habe der Kläger um Leib und Leben bangen müssen. Der Täter habe sich bewusst dem Kläger gezeigt und sei in bedrohlicher Weise auf ihn zugegangen. Die Uhr sei ihm unter Gewa[…]


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