LG Ulm, Az.: 2 O 409/15
Urteil vom 17.05.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, entlang der Grenze zwischen dem Grundstück der Kläger, E-Weg 7 in S., und dem eigenen Grundstück des Beklagten, I-Straße 24, S., eine Mauer zu errichten, soweit diese eine Höhe von 1,50 m, gemessen vom Mauerfuß auf der Seite des Grundstücks der Kläger, überschreitet.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: € 10.000,00
Tatbestand
Symbolfoto: Stockcentral/Bigstock
Die Parteien sind Nachbarn und streiten um die Zulässigkeit einer Mauer unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Das Grundstück der Kläger liegt westlich des Grundstücks des Beklagten. Das Gelände fällt von Ost nach West und, in geringerem Maß, auch von Nord nach Süd ab. Der Grenzpunkt zwischen den beiden Grundstücken liegt auf der Nordseite auf 399,46 m üNN, auf der Südseite, am Ende der von Nord nach Süd verlaufenden geraden Grenzlinie, auf 399,15 m üNN. Die Fußbodenhöhe des Gebäudes der Kläger und die Oberkante des Geländes auf diesem Grundstück liegt auf 399,41 m üNN, auf Seiten des Beklagten auf 400,80 müNN (vgl. Lageplan Bl. 104, Plan EG auf Beklagtenseite Bl. 81, Bauantrag – Geländeschnitt – Bl. 80). Zwischen den beiden Grundstücken besteht damit in dem hier interessierenden nördlichen Bereich der Grundstücke vor der östlichen Hauswand der Kläger ein Niveauunterschied von 1,39 m. Der Beklagte, der auf seinem Grundstück zwei Einfamilienhäuser errichtet, plant die Erstellung eines Pavillons im Garten unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger. Dieser überdachte Freisitz soll zur Grenze hin eine geschlossene Rückwand von 2,60 m Höhe haben, so dass sich aus Sicht der Kläger eine Grenzmauer von 3,99 m Höhe ergibt. In der ursprünglichen Planung sollte diese Mauer entsprechend dem Grundriss des Freisitzes eine Breite von 4,00 m haben und wurde so genehmigt. Mit dieser Planung wären die Kläger damals auch einverstanden gewesen. In einem zweiten Planungsabschnitt beschloss der Beklagte jedoch, diese Rückwand nach Süden um 3,00 m zu verlängern, so dass[…]