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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung einer Gleichstellungsbeauftragten

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 560/07
Urteil vom 18.09.2008

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Mai 2007 - 8 Sa 1941/06 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf betriebliche Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin trat 1999 als „Frauenbeauftragte“ mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden in die Dienste der beklagten Gemeinde.
In seiner Sitzung vom 30. März 2006 änderte der Rat der Beklagten die Satzung über die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten dahin, dass diese zukünftig gegen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 Euro ehrenamtlich tätig sein solle. Die Klägerin sollte zum 30. Juni 2006 als hauptamtliche Frauenbeauftragte abberufen und ihr daher betriebsbedingt gekündigt werden. Nach Zustimmung des Personalrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristgemäß zum 30. Juni 2006.
Die Klägerin hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Es handele sich um eine unzulässige „Austauschkündigung“. Die Arbeit bleibe erhalten; sie werde lediglich aus Kostengründen ehrenamtlich ausgeführt.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13. März 2006 nicht aufgelöst ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhe auf zulässigen Ratsbeschlüssen und sei betrieblich notwendig.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
A.
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Beklagte erfülle die ihr nach § 5a der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) auferlegte Verpflichtung, eine Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragte z[…]


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