OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 93/16 – Beschluss vom 09.03.2017
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 11. März 2016 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beteiligte ist die eingetragene Eigentümerin des vorbenannten Grundbesitzes. Sie war verheiratet mit Prof. Dr. G. V., der ursprünglich Eigentümer des Grundbesitzes war. Mit notariell beurkundetem Grundstücksübertragungsvertrag vom 7. Dezember 2010 übertrug Prof. Dr. V. das Eigentum auf die Beteiligte, wobei er sich ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehielt. Die Vertragsparteien bewilligten und beantragten die Eintragung des Nießbrauchsrechts im Grundbuch mit dem Vermerk, dass für die Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen sollte.
§ 10 des Grundstücksübertragungsvertrages lautet wie folgt:
„§ 10
Rückübertragungspflicht
(1) Der Übernehmer verpflichtet sich, den hier übertragenen Grundbesitz zu Lebzeiten des Übergebers weder zu veräußern … noch durch Grundpfandrechte zu belasten, es sei denn, der Übergeber stimmte dem jeweiligen Rechtsgeschäft zu. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist der Übernehmer auf Verlangen des Übergebers verpflichtet, den ihm übertragenen Grundbesitz unentgeltlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Einzelnen auf diesen oder eine von diesem benannte Person zurückzuübertragen bzw. zu übertragen.
(2) Der Anspruch des Übergebers auf Rückübertragung des hier übergebenen Grundbesitzes steht dem Berechtigten auch dann zu, wenn
a) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen … in den hier übertragenen Grundbesitz erfolgen;
b) der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt
c) die Ehe der Erschienenen geschieden wird oder die Erschienenen im Sinne von § 1567 BGB getrennt leben
d) der Übernehmer wesentliche Verpflichtungen gegenüber dem Übergeber verletzt, insbesondere im Falle der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Übergebers.
(3) Die Rückübertragung bzw. Übertragung kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Übernehmer bzw. den Erben/Vermächtnisnehmern des Übernehmers geltend gemacht werden, und zwar innerhalb einer Frist von 12 Monaten, nachdem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rückübertragung eingetreten sind.
…
(5) Das Recht auf Rückübertragung bzw. Übertragung des Grundbesitzes soll durch Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückauflassung grundbuchlich durch entsprechende Vormerkung gesichert werden:
Es wird demgemäß bewilli[…]