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Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen von Fahrverbot wegen der wirtschaftlichen Folgen

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 84/18 – Beschluss vom 13.02.2019

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wird das Urteil des Amtsgerichts Kusel vom 16. August 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hat gegen den Betroffenen am 2. August 2017 einen Bußgeldbescheid erlassen und gegen ihn ein Bußgeld von 320,– EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den Feststellungen des Bußgeldbescheides hat der Betroffene am 11. Mai 2017 außerhalb geschlossener Ortschaften auf der BAB 62 in Höhe des Fahrkilometers 188,3 in Fahrtrichtung Pirmasens fahrlässig die dort angeordnete Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h überschritten. Seinen hiergegen rechtzeitig erhobenen Einspruch hat der Betroffene in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger auf die Rechtsfolgen beschränkt. Mit Urteil vom 16. August 2018 hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen des im Bußgeldbescheid beschriebenen Verstoßes zu einer (erhöhten) Geldbuße von 500,– EUR verurteilt; von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt mit der Sachrüge zu einem vorläufigen Erfolg.

I.

Das Amtsgericht hat nicht tragfähig begründet, dass es der Anordnung des nach § 4 Abs. 1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 BKat vorgesehenen Regelfahrverbots zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen nicht bedarf.

1.

Seine Annahme, dass die Verhängung eines (Regel-)Fahrverbots ausnahmsweise nicht erforderlich ist, hat das Amtsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass der Betroffene als Vertriebsbeauftragter beschäftigt sei und seine Hauptaufgabe in die Betreuung der Kunden innerhalb seine Verkaufsgebietes bestehe. Aus einer von ihm vorgelegten Bescheinigung seines Arbeitgebers gehe hervor, dass ein Einsatz an anderer Stelle des Unternehmens nicht möglich sei, ein längerer zusammenhängender Urlaub nicht in Betracht komme, ein Ausfall des Betroffenen zu hohen Umsatzverlusten beim Arbeitgeber führen werde und im Falle der Vollziehung eines Fahrverbots daher eine Kündigung in Betracht komme. Das Amtsgericht hat ferner ausgeführt, dass trotz der Vorbelastungen vom Fahrverbot abzusehen sei, weil zu erwarten sei, dass der Betroffen nunmehr allein durch die Verhängung der erhöhten Geldbuße zu verkehrsgerechtem Verhalten[…]


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