Nachdem das Versicherungsvertragsgesetz (Kurzform: VVG) mit dem 01/01/08 aktualisiert wurde gab es dementsprechend auch Änderungen, welche die Versicherungsnehmer unmittelbar betrafen. Eine wesentliche Änderung des VVG bezog sich auf die nunmehr gesetzlich normierte Option des Versicherungsgebers, ein Leistungsanerkenntnis gem. § 173 Absatz 2 VVG) nunmehr auch mit einer zeitlichen Befristung abzugeben. Was sich zunächst nach einer kleinen Änderung anhört, hat in Wahrheit jedoch eine enorm große Auswirkung, da es diesbezüglich keinerlei Rechtssprechung gab. Das Landgericht Dortmund, das schon des Öfteren in der Vergangenheit versicherungsrechtliche und wegweisende Entscheidungen getroffen hat, befasste sich auch diesbezüglich wieder mit den Auswirkungen, welche die Änderung des VVG für den Versicherungsnehmer mit sich brachte.
Symbolfoto: Von H_Ko/Shutterstock.com
Die Problematik
Dem Grundsatz nach ist ein Versicherungsgeber gesetzlich dazu angehalten, im Versicherungsfall nach dem unmittelbaren Eintritt auch eine Leistungspflicht ohne eine zeitliche Begrenzung bzw. Befristung abzugeben. Dies ergibt sich aus dem § 5 MB BUZ sowie § 8 Absatz 1 MB BUZ aus dem Jahr 2014. Dementsprechend ist der Versicherungsgeber auch dazu verpflichtet, nach der Abgabe des Anerkenntnisses die Versicherungsleistung bis zu dem vertraglich vereinbarten Ablauf des Versicherungsvertrages an den Versicherungsnehmer zu erbringen.
Im Zuge des Nachprüfungsverfahrens oblag es dem Versicherungsgeber nachzuweisen, dass
eine sogenannte erstmalige Verweisbarkeit
eine sogenannte Umorganisierbarkeit
eine sogenannte objektivierbare Gesundheitsverbesserung
vorlag.
Diese Beweispflicht ist gesetzlich gesehen absolut korrekt[…]