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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall -Beauftragung eines eigenen Sachverständigen

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AG Leverkusen – Az.: 21 C 313/15 – Urteil vom 31.05.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, 550,13 € nebst 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 16.07.2015 an den Kläger zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
(Ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO)

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Sachverständigenkosten gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB iVm. 115 VVG iHv. 471,24 €.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12.01.2016 eine Email des Sachverständigenbüros A vom 12.01.2016 vorgelegt, aus der die Zahlung der Sachverständigenkosten hervor geht. Da die Abtretung der Forderung ausweislich der Abtretungserklärung vom 29.04.2015 nur „sicherungshalber“ abgetreten wurde, ist der Sicherungszweck mit der Zahlung entfallen und die Forderung kann wieder vom Geschädigten geltend gemacht werden. Vor dem Hintergrund der vorgelegten Email war auch das einfache Bestreiten der Zahlung nicht ausreichend.

Die vollumfängliche Haftung der Beklagten aufgrund des Unfallereignisses vom 25.04.2015 ist dem Grunde nach unstreitig.

Zu dem in Folge eines Verkehrsunfalls zu ersetzenden Schaden gehören u.a. auch die Kosten der Schadensermittlung, d.h. auch die Kosten eines beauftragten Sachverständigen.

Dem steht im konkreten Fall nicht entgegen, dass der von der Beklagten beauftragte Sachverständige M das Fahrzeug des Klägers bereits am 28.04.2015, d.h. einen Tag bevor der Kläger das Sachverständigenbüro A beauftragt hatte, besichtigt und gegenüber der Beklagten berichtet hatte. Hierdurch war die Beauftragung eines eigenen Sachverständigen seitens des Klägers nicht ausgeschlossen, denn der Geschädigte ist nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl, BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989,10561). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04 – VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210). Die Schade[…]


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