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Verkehrsunfall -Beauftragung eines eigenen Sachverständigen

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Ein unverschuldeter Verkehrsunfall sollte einfach sein: Die gegnerische Versicherung zahlt. Doch als ein Autofahrer auf eigene Faust einen unabhängigen Sachverständigen beauftragte, obwohl die Gegenseite bereits einen Gutachter geschickt hatte, weigerte sich die Versicherung prompt, die Kosten zu übernehmen. Damit landete die Frage vor Gericht, ob Geschädigte wirklich das Recht haben, einen eigenen Gutachter zu wählen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 C 313/15 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Leverkusen
  • Datum: 31.05.2016
  • Aktenzeichen: 21 C 313/15
  • Verfahrensart: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Zivilrecht (Schadensersatzrecht), Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die geschädigte Partei eines Verkehrsunfalls, die von der beklagten Partei die Erstattung von Sachverständigenkosten und restlichen Rechtsanwaltskosten forderte.
  • Beklagte: Die gegnerische Partei des Verkehrsunfalls, deren grundsätzliche Haftung für den Unfall unstreitig war und die die Erstattungsfähigkeit bestimmter Kosten bestritt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall, dessen Haftung die Beklagte grundsätzlich anerkannte, beauftragte die Beklagte zunächst einen Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens. Einen Tag später beauftragte auch der Kläger ein eigenes Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Schadensgutachtens.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob der Geschädigte die Kosten für einen selbst beauftragten Sachverständigen sowie die daraus resultierenden restlichen Rechtsanwaltskosten erstattet bekommt. Die Beklagte argumentierte, dies sei nicht nötig gewesen, da sie bereits einen Sachverständigen beauftragt hatte, und sah darin eine mögliche Verletzung der Schadensminderungspflicht oder eine widersprechende Vereinbarung.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 550,13 € plus Zinsen an den Kläger. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Eine Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
  • Begründung: Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Es begründete dies damit, dass der Geschädigte grundsätzlich das Recht hat, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen, auch wenn die Gegenseite bereits einen eingeschaltet hat. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht wurde nicht festgestellt, und eine ausschließliche Vereinbarung zur Sachverständigenwahl konnte von der Beklagten nicht nachgewiesen werden.

Der Fall vor Gericht


Ein alltäglicher Verkehrsunfall und eine überraschende Weigerung

Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert und die Schuldfrage oft eindeutig. Wenn ein anderer Fahrer den Unfall verursacht hat, ist die Sache klar: Seine Haftpflichtversicherung muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Doch was genau gehört alles zum Schaden? Neben den reinen Reparaturkosten fallen oft weitere Posten an. Eine häufige Frage dreht sich dabei um die Kosten für einen Sachverständigen, also einen Gutachter, der die Schadenshöhe professionell feststellt. Was aber, wenn die gegnerische Versicherung von sich aus bereits einen Gutachter schickt und man selbst zur Sicherheit lieber einen eigenen, unabhängigen Experten beauftragen möchte? Genau um diesen Konflikt ging es in einem Urteil des Amtsgerichts Leverkusen. Ein Autofahrer, nennen wir ihn Herr K., wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt….


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