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Fahrradstrasse: Geschwindigkeitsüberschreitung – mäßige Geschwindigkeit

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OLG Karlsruhe
Az: 2 Ss 24/05
Beschluss vom 07.11.2006

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 29. Oktober 2004 aufgehoben.
Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 15 € festgesetzt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 462 Abs. 1 StPO).
G r ü n d e :
Mit Bußgeldbescheid der Stadt vom 4.6.2004 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 15 € festgesetzt. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht ihn mit der angegriffenen Entscheidung freigesprochen. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die zur Fortbildung des Rechts zuzulassen und deren Entscheidung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen war, führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Verurteilung des Betroffenen.

Das Amtsgericht ist zwar in Übereinstimmung mit dem Bußgeldbescheid davon ausgegangen, dass der Betroffene mit seinem Kraftfahrzeug eine Fahrradstraße mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h befahren hat. Abweichend von der Bußgeldbehörde, die ihrem Bescheid eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 km/h zugrundegelegt hat, hat es diese jedoch nicht als überhöht gewertet. Diese Rechtsansicht hält der Überprüfung durch den Senat nicht stand.

Für sog. Fahrradstraßen regelt § 41 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StVO mit dem Zeichen 244 abweichend von den grundsätzlich auch dort geltenden Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen, dass diese von anderen Fahrzeugführern als Radfahrern nur benutzt werden dürfen, wenn es – wie vorliegend – durch ein Zusatzschild zugelassen ist, alle Fahrzeuge eine mäßige Geschwindigkeit einhalten müssen und Radfahrer nebeneinander fahren dürfen. Gegen dieses Gebot der mäßigen Geschwindigkeit hat der Betroffene mit der Geschwindigkeit von 43 km/h verstoßen.

1. Der Begriff der „mäßigen Geschwindigkeit“ findet sich – neben § 41 Abs. 2 Nr. 5 – in den §§ 5 Abs. 8, 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 2 und 26 Abs. 1 S. 2 StVO, ohne dass die Straßenverkehrsordnung allerdings eine allgemeine Definition der „mäßigen Geschwindigkeit“ oder allgemeingültige Kriterien zur Bestimmung ihrer erlaubten Höhe kennt. Diese richtet sich vielmehr nach dem Zusammenhang der jeweiligen Vorschrift und den Gefahren, die sie vermeiden soll. Während nämlich der […]


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